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Kommunen und (Kirchen-) Gemeinden

„Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist.“

Matthäus 22,21

Ein faires Wirtschaftssystem verlangt, dass alle am Markt auftretenden Unternehmer vom Gesetzgeber grundsätzlich gleich behandelt werden. Dies gilt auch für Fragen der Besteuerung. Mit Einführung des § 2b UStG (Umsatzsteuergesetz) hat der Bundestag dafür gesorgt, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (also z.B. Kirchen und deren Untergliederungen) spätestens ab dem 01.01. 2021 überall dort umsatzsteuerliche Pflichten erfüllen müssen, wo sie ihren öffentlich-rechtlichen Bereich verlassen und unternehmerisch tätig werden.

Der deutsche Gesetzgeber möchte auch vor dem Hintergrund der EU-weit geltenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie dafür sorgen, dass steuerlich privilegierte Marktteilnehmer ihre Privilegien nicht zweckwidrig nutzen, um anderen (nicht privilegierten) Marktteilnehmern auf unfaire Art und Weise Konkurrenz zu machen. Denn ein Unternehmer, der keine Umsatzsteuer abführen muss, kann regelmäßig günstigere Preise verlangen und macht trotzdem einen höheren Gewinn als sein Wettbewerber, der an das Finanzamt die Umsatzsteuer bezahlen muss.

Diese Gesetzesänderung betrifft in erster Linie die öffentliche Hand (z.B. Kommunen und deren Betriebe) sowie die öffentlich-rechtlichen Kirchen (z.B. die katholische und evangelische Kirche mit ihren Untergliederungen).

Für Kirchen, Kirchen-Gemeinden, Pastoralverbünde und andere kirchliche Untergliederungen ist diese Gesetzesänderung mit ungewohnten Aufgaben verbunden, da diese im Normalfall bisher weder eine Buchhaltung eingerichtet noch Steuererklärungen abgegeben haben. Um ab dem 01.01.2021 ihre steuerlichen Pflichten erfüllen zu können, müssen etwa Kirchengemeinden die folgenden Bereiche neu organisieren, die grundsätzlich ihrem unternehmerischen (umgangssprachlich: „umsatzsteuerpflichtigen“) Bereich zuzurechnen sind, wenn dort Einnahmen erzielt werden:

  • Kerzen-Verkauf (z.B. Opfer-/Gebets-Lichter)
  • Kirchenführungen, Turmbesteigungen
  • Konzerte, Orgelkonzerte
  • Verkauf von Speisen und Getränken (z.B. auf Pfarrfesten, Jugendtagen)
  • Verkauf von Büchern und Souvenirs (z.B. im Eingangsbereich der Kirche)
  • und vieles mehr …

Dies sind nur einige Beispiele. Weitere Einzelheiten finden Sie hier in der Arbeitshilfe Nr. 298 der Deutschen Bischofskonferenz.

Da die umsatzsteuerlichen Fragestellungen zudem sehr eng mit dem Gemeinnützigkeitsrecht (Abgabenordnung und Einzelsteuergesetze, wie z.B. Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz) verbunden sind, sind die Verantwortlichen in den Kirchengemeinden vor Ort oft überfordert, hier effizient und gesetzeskonform zu handeln. Es besteht die Gefahr von Bußgeldern oder Strafzahlungen. Aber auch, wenn versehentlich „zu viel“ Steuern abgeführt werden, kann sich für die Verantwortlichen eine persönliche Haftung ergeben.

Die gesetzliche Neuregelung verlangt in der Regel nicht nur eine einmalige Befassung mit dem Thema „Umsatzsteuer“, sondern macht grundlegende, organisatorische Veränderungen erforderlich. In Zweifelsfällen oder Fällen mit besonderer Regelungstiefe oder wirtschaftlicher Bedeutung wird daher auch von der Deutschen Bischofskonferenz der Kontakt zu einem Steuerberater empfohlen.

Wir unterstützen Sie dabei gern.

Ihr Ansprechpartner:

Diplom-Kaufmann
Andreas Hunecke

vereidigter Buchprüfer
Steuerberater

ehrenamtlicher Kirchenvorstand

ehrenamtlicher Stiftungsvorstand

 

a.hunecke(at)hmh-warstein.de